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Allgemeine Geschäftsbedingungen

Es gelten die Geschäftsbedingungen für Übersetzungsbüros der Wirtschaftskammer Österreich mit folgenden Ergänzungen:
Den in den AGB der Übersetzungsbüros erwähnten schriftlichen Vereinbarungen gleichwertig sind mündliche Vereinbarungen, wenn diese vom Auftragnehmer schriftlich dokumentiert werden bzw. dem Branchenusus entsprechen.

Lieferbedingungen:
Wenn nichts anderes vereinbart und dies technisch möglich ist, erfolgt die Lieferung als Word-Dokument per e-Mail. In diesem Fall gilt das Sendeprotokoll des Auftragnehmers als Nachweis der Lieferung bzw. des Lieferzeitpunkts.
Die Lieferverpflichtung des Auftragnehmers ist mit der Lieferung des reinen Fließtextes der Übersetzung erfüllt. Können Texte auf Grund besonderer grafischer Aufbereitung, die die Dateigröße erhöht, nicht per e-Mail übermittelt werden, ist der Auftragnehmer berechtigt, diese Grafiken zu löschen und reinen Text zu liefern. Das Risiko für etwaige Verzögerungen auf Grund technischer Ursachen trägt ausschließlich der Kunde.

Zahlungsbedingungen:
50 % des Honorars werden bei Auftragserteilung fällig, die restlichen 50 % bei Übergabe der fertigen Übersetzung.

Zuschläge:
Für Eilaufträge bzw. Aufträge, die unter besonderen Umständen erledigt werden müssen, werden Zuschläge berechnet.
- Lieferung innerhalb 24 Stunden:
bis zu 5 Seiten 20 %, ab 5 Seiten 50 %
- Lieferung innerhalb 72 Stunden:
bis zu 20 Seiten 30 %, ab 20 Seiten 100 %
- besondere Umstände:
Zusätzlicher Aufwand wird nach Zeitaufwand (Stundensatz) bzw. anfallenden Zusatzkosten abgerechnet (z.B. Lieferung der Übersetzung in einem anderen Programm als Microsoft Word, spezielle Formgebung).

Allgemeine Geschäftsbedingungen für Übersetzerbüros

1. Umfang der Leistung
1.1 Für den Umfang der Leistung gelten, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist, die folgenden Bedingungen.
1.2 Der Auftraggeber verpflichtet sich, mitzuteilen, wofür er die Übersetzung verwenden will, z. B. ob sie
1.2.1 nur der Information,
1.2.2 der Veröffentlichung und Werbung,
1.2.3 für rechtliche Zwecke oder Patentverfahren,
1.2.4 oder irgendeinem anderen Zweck dienen soll, bei dem eine besondere Übersetzung der Texte durch den damit befaßten Übersetzer von Bedeutung ist.
1.3 Der Auftraggeber darf die Übersetzung nur zu dem angegebenen Zweck verwenden. Für den Fall, daß der Auftraggeber die Übersetzung für einen anderen Zweck verwendet als den, für den sie in Auftrag gegeben und geliefert wurde, hat der Auftraggeber keinerlei Ansprüche auf Schadenersatz gegen das Übersetzungsbüro, in der Folge Auftragnehmer genannt.
1.4 Wird der Zweck einer Übersetzung dem Auftragnehmer nicht bekanntgegeben, so hat der Auftragnehmer die Übersetzung nach seinem besten Wissen zum Zwecke der Information (siehe Punkt 1.2.1) auszuführen.
1.5 Übersetzungen sind vom Auftragnehmer, so nichts anderes vereinbart ist, in einfacher Ausfertigung in maschinenschriftlicher Form auf Papier im Format A4 vorzulegen.
1.6 Ist nichts anderes vereinbart, so gelten für die formale Gestaltung die Regelungen des Punktes 6.3 der DIN 2345 („Übersetzungsaufträge“).
1.7 Sofern der Auftraggeber die Verwendung einer bestimmten Terminologie wünscht, muß er dies dem Auftragnehmer bei gleichzeitiger Übermittlung der erforderlichen Unterlagen dafür, bekanntgeben. Dies gilt auch für Sprachvarianten.
1.8 Die fachliche und sprachliche Richtigkeit des Ausgangstextes fällt ausschließlich in die Verantwortlichkeit des Auftraggebers.
1.9 Der Auftragnehmer hat das Recht, den Auftrag an gleich qualifizierte Dritte weiterzugeben. In diesem Falle bleibt er jedoch ausschließlicher Auftragnehmer.
1.10 Der Name des Auftragnehmers darf nur dann der veröffentlichten Übersetzung beigefügt werden, wenn der gesamte Text von diesem übersetzt wurde bzw. wenn keine Veränderungen vorgenommen wurden, zu denen der Auftragnehmer nicht seine Zustimmung gegeben hat.

2. Honorare
2.1 Die Honorare (Preise) für Übersetzungen bestimmen sich nach den Tarifen (Preislisten) des Auftragnehmers, die für die jeweilige besondere Art der Übersetzung anzuwenden sind. Übersetzungen werden nach Zeilen des übersetzten Textes berechnet, ausgenommen Dokumente. Letztere werden nach Seiten berechnet. 1 Zeile = 50 bis 55 Anschläge, 1 Seite = ca. 25 Schreibmaschinenzeilen (DIN A4). Als Mindestpreis wird eine Seite in Rechnung gestellt.
2.2 Leistungen, die an Aufwand den Rahmen einer einfachen Textverarbeitung überschreiten, werden nach Vereinbarung verrechnet (z.B. Vorlagen werden in speziellen Dateiformaten geliefert; eine besondere grafische Form, die eigene Software erfordert, wird vom Auftraggeber verlangt).
2.3 Ist nichts anderes vereinbart, so bildet der Zieltext (Ergebnis des Übersetzens) die Berechnungsbasis.
2.4 Wurde ein Kostenvoranschlag abgegeben, so gilt dieser nur dann, wenn er schriftlich erfolgte.
2.4.1 Andere Kostenvoranschläge gelten nur als unverbindliche Richtlinie.
2.4.2 Der Kostenvoranschlag wird nach bestem Fachwissen erstellt, es kann jedoch keine Gewähr für die Richtigkeit übernommen werden. Sollten sich nach Auftragserteilung Kostenerhöhungen im Ausmaß von über 15 % ergeben, so wird der Auftragnehmer den Auftraggeber davon unverzüglich verständigen. Handelt es sich um unvermeidliche Kostenüberschreitungen bis 15 %, ist eine gesonderte Verständigung nicht erforderlich und können diese Kosten ohne weiteres in Rechnung gestellt werden.
2.5 Kostenvoranschläge, die ohne Einsicht in die Übersetzungsunterlagen abgegeben werden, gelten nur als unverbindliche Richtlinie. Der Auftraggeber ist auch ohne Information nach Punkt 2.4.2 verpflichtet, sofern vom Auftragnehmer kein neuer Kostenvoranschlag erstellt wird, die tatsächlichen Kosten der Übersetzung nach Punkt 2.1 zu bezahlen.
2.6 Sofern nichts anderes vereinbart ist, können Auftragsänderungen oder Zusatzaufträge zu angemessenen Preisen in Rechnung gestellt werden.
2.7 Kollektivvertragliche Lohn- bzw. Gehaltserhöhungen berechtigen den Auftragnehmer zur nachträglichen Preiskorrektur.
2.8 Es gilt Wertbeständigkeit der Forderung samt Nebenforderungen. Als Maß der Berechnung der Wertbeständigkeit dient der vom Österreichischem Statistischen Zentralamt monatlich verlautbarte Verbraucherpreisindex oder ein an seine Stelle tretender Index. Als Bezugsgröße dient die für den Monat des Vertragsabschlusses errechnete Indexzahl. Schwankungen der Indexzahl nach oben oder unten bis ausschließlich 2,5 % bleiben unberücksichtigt. Dieser Spielraum ist bei jedem Überschreiten nach oben oder unten neu zu berechnen, wobei stets die erste außerhalb des jeweils geltenden Spielraums gelegene Indexzahl die Grundlage sowohl für die Neufestsetzung des Forderungsbetrages als auch für die Berechnung des neuen Spielraums zu bilden hat. Die sich so ergebenden Beträge sind auf eine Dezimalstelle aufzurunden.
2.9 Für die Überprüfung von Fremdübersetzungen kann das volle Honorar einer Erstübersetzung in Rechnung gestellt werden.
2.10 Für Expreß- und Wochenendarbeiten können angemessene Zuschläge verrechnet werden.

3. Lieferung
3. 1 Hinsichtlich der Frist für Lieferung der Übersetzung sind die beiderseitigen schriftlichen Erklärungen maßgebend. Ist das Lieferdatum ein wesentlicher Bestandteil des vom Auftragnehmer angenommenen Auftrages, so hat der Auftraggeber dies im vorhinein ausdrücklich bekanntzugeben. Voraussetzung für die Einhaltung der Lieferfrist ist der rechtzeitige Eingang sämtlicher vom Auftraggeber zu liefernden Unterlagen im angegebenen Umfang(z.B. Ausgangstexte und alle erforderlichen Hintergrundinformationen) sowie die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen und sonstigen Verpflichtungen. Werden diese Voraussetzungen nicht rechtzeitig erfüllt, so verlängert sich die Lieferfrist angemessen.
3.2 Die Nichteinhaltung der Lieferfrist berechtigt den Auftraggeber nur dann zum Rücktritt vom Vertrag, wenn die Lieferfrist als fixe ausdrücklich vereinbart wurde (siehe Punkt 3.1 erster Absatz) und der Auftraggeber alle Voraussetzungen des Punktes 3.1 zweiter Absatz erfüllt hat. Schadenersatz- ansprüche des Auftraggebers sind ausgeschlossen, davon ausgenommen sind vorsätzlich oder grob fahrlässig verschuldete Schäden.
3.3 Wenn nichts anderes vereinbart ist, erfolgt die Lieferung im Postwege.
3.4 Die mit der Lieferung (Übermittlung) verbundenen Gefahren trägt der Auftraggeber.
3.5 Ist nichts anderes vereinbart, so verbleiben die vom Auftraggeber dem Auftragnehmer zur Verfügung gestellten Unterlagen nach Abschluß des Übersetzungsauftrages beim Auftragnehmer. Dieser hat keine Verpflichtung zur Aufbewahrung oder sonstigem Umgang damit. Der Auftragnehmer hat jedoch dafür zu sorgen, daß diese Unterlagen nicht vertragswidrig verwendet werden können.

4. Höhere Gewalt
4.1 Für den Fall der höheren Gewalt hat der Auftragnehmer den Auftraggeber unverzüglich zu benachrichtigen. Höhere Gewalt berechtigt sowohl den Auftragnehmer als auch den Auftraggeber, vom Vertrag zurückzutreten. Der Auftraggeber hat jedoch dem Auftragnehmer Ersatz für bereits getätigte Aufwendungen bzw. Leistungen zu geben.
4.2 Als höhere Gewalt sind insbesondere anzusehen: Zufall; Arbeitskonflikte; Kriegshandlungen; Bürgerkrieg; Eintritt unvorhersehbarer Hindernisse, die nachweislich die Möglichkeit des Auftragnehmers, den Auftrag vereinbarungsgemäß zu erledigen, entscheidend beeinträchtigen.

5. Haftung für Mängel (Gewährleistung)
5.1 Sämtliche Mängelrügen wegen der Qualität der Übersetzung sind innerhalb von vier Wochen nach Lieferung (Übergabe zur Post) der Übersetzung geltend zu machen. Mängel müssen vom Auftraggeber in hinreichender Form schriftlich erläutert und nachgewiesen werden.
5.2 Zur Mängelbeseitigung hat der Auftraggeber dem Auftragnehmer eine angemessene Frist zur Nachholung und Gelegenheit dazu zu gewähren. Verweigert er diese, so ist der Auftragnehmer von der Mängelhaftung befreit. Werden die Mängel innerhalb der angemessenen Frist vom Auftragnehmer behoben, so hat der Auftraggeber keinen Anspruch auf Preisminderung.
5.3 Wenn der Auftragnehmer die angemessene Nachfrist verstreichen läßt, ohne den Mangel zu beheben, kann der Auftraggeber vom Vertrag zurücktreten oder Herabsetzung der Vergütung (Minderung) verlangen. Bei unwesentlichen Mängeln besteht weder ein Rücktritts- noch ein Minderungsrecht.
5.4 Gewährleistungsansprüche berechtigen den Auftraggeber nicht zur Zurückhaltung vereinbarter Zahlungen oder zur Aufrechnung.
5.5 Für Übersetzungen, die für Druckwerke verwendet werden, besteht eine Haftung für Mängel nur dann, wenn der Auftraggeber in seinem Auftrag ausdrücklich schriftlich bekanntgibt, daß er beabsichtigt, den Text zu veröffentlichen und wenn dem Auftragnehmer Korrekturfahnen vorgelegt werden (Autorkorrektur) bis einschließlich jener Fassung des Textes, nach der keinerlei Änderungen mehr vorgenommen werden. In diesem Fall ist dem Auftragnehmer ein angemessener Kostenersatz für die Korrektur bzw. ein vom Auftragnehmer in Rechnung zu stellendes angemessenes Stundenhonorar zu bezahlen.
5.6 Für die Übersetzung von schwer lesbaren, unleserlichen bzw. unverständlichen Vorlagen besteht keinerlei Mängelhaftung. Dies gilt auch für Überprüfungen von Übersetzungen nach Punkt 2.9 und 5.5.
5.7 Stilistische Verbesserungen bzw. Abstimmungen von spezifischen Terminologien (insbesondere von branchen- bzw. firmeneigenen Termini) etc. werden nicht als Übersetzungsmängel anerkannt.
5.8 Für auftragsspezifische Abkürzungen, die vom Auftraggeber bei Auftragserteilung nicht angegeben bzw. erklärt wurden, besteht keinerlei Mängelhaftung.
5.9 Für die richtige Wiedergabe von Namen und Anschriften bei Vorlagen, die nicht in lateinischer Schrift gehalten sind, übernimmt der Auftragnehmer keinerlei Haftung. In solchen Fällen wird dem Auftraggeber empfohlen, die Schreibweise von Namen und Eigenbezeichnungen auf einem besonderen Blatt in lateinischer Blockschrift vorzunehmen. Dies gilt auch für unleserliche Namen und Zahlen in Geburtsurkunden oder sonstigen Dokumenten.
5.10 Die Zahlenwiedergabe erfolgt nur nach Manuskript. Für die Umrechnung von Zahlen, Maßen, Währungen und dergleichen wird keine Haftung übernommen.
5.11 Für vom Auftraggeber beigestellte Manuskripte, Originale und dergleichen haftet der Auftragnehmer, sofern diese nicht mit der Lieferung dem Auftraggeber zurückgegeben werden, als Verwahrer im Sinne des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches für die Dauer von vier Wochen nach Fertigstellung des Auftrages.
Eine Pflicht zur Versicherung besteht nicht. Für die Rückerstattung gilt Punkt 3.5 sinngemäß.
5.12 Für die Bereitstellung von Übersetzern und Dolmetschern wird keinerlei Haftung übernommen, ausgenommen für bei der Auswahl vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachte Schäden.
5.13 Für Korrekturleistungen nach Punkt 2.9 wird keine Haftung übernommen, wenn der Ausgangstext nicht zur Verfügung gestellt wird.
5.14 Bei Übermittlung von Übersetzungen mittels Datentransfer (wie E-Mail, Modem usw.) besteht keine Haftung des Auftragnehmers für dabei entstehende Mängel und Beeinträchtigungen (wie Virusübertragungen, Verletzung der Geheimhaltungspflichten), sofern nicht grobes Verschulden des Auftragnehmers vorliegt.

6. Schadenersatz
6.1 Alle Schadenersatzansprüche gegen den Auftragnehmer sind, sofern nicht gesetzlich anderes zwingend vorgeschrieben ist, mit der Höhe des Rechnungsbetrages (netto) begrenzt. Ausgenommen von dieser Beschränkung des Schadenersatzes sind Fälle, in denen der Schaden grob fahrlässig oder vorsätzlich verursacht wurde. Eine Haftung für entgangenen Gewinn oder Folgeschäden besteht nicht.
6.2 Hat der Auftragnehmer eine Haftpflichtversicherung für Vermögensschäden abgeschlossen, so sind Schadenersatzansprüche mit der Höhe des Betrages begrenzt, den die Versicherung im konkreten Falle ersetzt.

7. Urheberrecht
7.1 Der Auftragnehmer ist nicht verpflichtet zu prüfen, ob dem Auftraggeber das Recht zusteht, die Ausgangstexte zu übersetzen bzw. übersetzen zu lassen, sondern ist berechtigt anzunehmen, daß dem Auftraggeber alle jene Rechte Dritten gegenüber zustehen, die für die Ausführung des Auftrages erforderlich sind. Der Auftraggeber sichert ausdrücklich zu, daß er über diese Rechte verfügt.
7.2 Bei urheberrechtlich geschützten Übersetzungen hat der Auftraggeber den Verwendungszweck anzugeben. Der Auftraggeber erwirbt nur jene Rechte, die dem angegebenen Verwendungszweck der Übersetzung entsprechen.
7.3 Der Auftraggeber ist verpflichtet, dem Auftragnehmer gegenüber allen Ansprüchen, die von dritten Personen aus Verletzungen von Urheberrechten, Leistungsschutzrechten, sonstigen gewerblichen Schutzrechten oder Persönlichkeitsschutzrechten erhoben werden, schadlos zu halten. Dies gilt auch dann, wenn der Auftraggeber keinen Verwendungszweck angibt bzw. die Übersetzung zu andern als den angegebenen Zwecken verwendet.
Der Auftragnehmer muß solche Ansprüche dem Auftraggeber unverzüglich anzeigen und ihm bei gerichtlicher Inanspruchnahme den Streit verkünden. Tritt der Auftraggeber auf die Streitverkündigung hin nicht als Streitgenosse des Auftragnehmers dem Verfahren bei, so ist der Auftragnehmer berechtigt, den Anspruch des Klägers anzuerkennen und sich beim Auftraggeber ohne Rücksicht auf die Rechtmäßigkeit des anerkannten Anspruches schadlos zu halten.

8. Zahlung
8.1 Die Zahlung hat, sofern nichts anderes vereinbart wurde, bei Ausfolgung der Übersetzung in bar zu erfolgen bzw. unmittelbar nach Zugehen der Lieferung. Der Auftragnehmer ist berechtigt, eine angemessene Akontozahlung zu verlangen. Von Privatpersonen und ausländischen Auftraggebern kann die Vorauszahlung der vollständigen Auftragssumme gefordert werden. Ist Abholung vereinbart und wird die Übersetzung vom Auftraggeber nicht zeitgerecht abgeholt, so tritt mit dem Tage der Bereitstellung der Übersetzung zur Abholung die Zahlungspflicht des Auftraggebers ein.
8.2 Tritt Zahlungsverzug ein, so ist der Auftragnehmer berechtigt, beigestellte Auftragsunterlagen (z.B. zu übersetzende Manuskripte) zurückzubehalten. Bei Zahlungsverzug werden Verzugszinsen in der Höhe von 2% über dem jeweiligen Zinsfuß der Nationalbank in Anrechnung gebracht.
8.3 Bei Nichteinhaltung der zwischen dem Auftraggeber und Auftragnehmer vereinbarten Zahlungsbedingungen ist der Auftragnehmer berechtigt, die Arbeit an den bei ihm liegenden Aufträgen so lange einzustellen, bis der Auftraggeber seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt. Dies gilt auch für Aufträge, bei denen eine fixe Lieferzeit vereinbart wurde (siehe Punkt 3.1). Ist der Wert der Zahlungsverpflichtung gegenüber dem Wert der Unterlage kraß untergewichtig, so ist eine Rückbehaltung nur bis zum Wert der Zahlungsverpflichtung möglich. Durch die Einstellung der Arbeit erwachsen einerseits dem Auftraggeber keinerlei Rechtsansprüche, andererseits wird der Auftragnehmer in seinen Rechten in keiner Weise präjudiziert.

9. Verschwiegenheitspflicht
Der Auftragnehmer ist zur Verschwiegenheit verpflichtet. Er hat dafür Sorge zu tragen, daß von ihm Beauftragte sich zur Verschwiegenheit verpflichten. Für die Nichteinhaltung dieser Verpflichtung durch die Beauftragten haftet der Auftragnehmer nicht, ausgenommen bei grobem Verschulden bei der Auswahl des Beauftragten.

10. Gerichtsstand
Erfüllungsort für alle Vertragsverhältnisse, die diesen Geschäftsbedingungen unterliegen, ist der Geschäftssitz des Auftragnehmers. Für Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen oder Nichtbestehen eines solchen Rechtsverhältnisses und für Rechtsstreitigkeiten aus solchen Vertragsverhältnissen ist für Klagen des Auftragnehmers nach Wahl des Auftragnehmers der Gerichtsstand des Auftragnehmers oder der allgemeine Gerichtsstand des Auftraggebers, für Klagen gegen der Auftragnehmer der allgemeine Gerichtsstand des Auftragnehmers ausschließlich zuständig. Es gilt österreichisches Recht als vereinbart.

11. Verbindlichkeiten des Vertrages
Der Vertrag bleibt auch bei rechtlicher Unwirksamkeit einzelner Punkte in seinen übrigen Teilen verbindlich.
Erstellt und überarbeitet von der Landesinnung Druck Wien als gesetzliche Interessenvertretung der gewerblichen Übersetzungsbüros im Rahmen der Wirtschaftskammerorganisation. Stand: Februar 1999.